Ich habe als Heilpraktikerin für Psychotherapie eine Verschwiegenheitspflicht. Diese ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag nach Paragraph 603 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie gilt im selben Umfang, wie Sie es als Patient auch vom Arzt erwarten können. Verstoße ich gegen meine Verschwiegenheitspflicht, können Sie Unterlassung verlangen. Grundsätzlich gilt die Verschwiegenheitspflicht auch über den Tod des Patienten hinaus.
Schweigepflicht, Offenbarungsrecht und Auskunftspflicht
Fragt Ihre Krankenkasse an und bittet um Auskünfte, gilt die Verschwiegenheitspflicht ebenfalls; ich darf keine Auskünfte geben, nur die, die Sie schriftlich genehmigt haben.
Eine weitere Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht gibt es, wenn ich mein Honorar einklagen oder mich in Haftpflicht-Fällen verteidigen muss. In diesem Fall haben darf ich die dafür notwendigen Details trotz Verschwiegenheitspflicht und ohne Einverständniserklärung des Patienten offenbaren, um meine Rechte und Ansprüche zu wahren.
Ein Offenbarungsrecht des Heilpraktikers habe ich auch dann, wenn ich einen drohenden Suizid verhindern muss. Juristen sprechen in solchen Fällen von einem rechtfertigenden Notstand. Und selbstverständlich darf ich als Heilpraktiker auch das Jugendamt verständigen, wenn ich befürchten muss, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Das Offenbarungsrecht beschränkt sich in diesem Fall aber wirklich nur aufs Jugendamt; der besorgten Nachbarin hingegen darf ich von meinem Verdacht nichts erzählen.
Es gibt übrigens auch Fälle, in denen ich als Heilpraktiker nicht nur von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, sondern sogar auskunftspflichtig bin. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Infektionsschutzgesetz eine Meldung bei den zuständigen Behörden verlangt. Der Paragraph 138 des Strafgesetzbuches verlangt außerdem, Straftaten wie etwa Mord, Totschlag oder Brandstiftung zur Anzeige zu bringen. Meine Verschwiegenheitspflicht muss dann hinter der Auskunftspflicht zurückstehen.
Auszüge aus folgender Quelle: www.12Heilpraktiker.de